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BGBl. II Nr. 519/2004

kundgemacht 27.12.2004 RIS↗
Änderung der Schulzeitverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 519/2004× zu Schulzeitverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulzeitverordnung 4 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3
in Kraft 12.04.1991 – 27.12.2004 · idF BGBl. Nr. 176/1991 · danach: BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 28.12.2004 – 31.08.2005 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
Sonderbestimmungen für die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
1. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft'', „Alpenländische Landwirtschaft'', „Landtechnik'' und „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie'' 4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau'' und „Land- und Hauswirtschaft'' 5 Wochen, Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft”, „Alpenländische Landwirtschaft”, „Landtechnik” und „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie” 4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau” und „Land- und Hauswirtschaft” 5 Wochen, in den Fachrichtungen „Gartenbau-, Garten- und Landschaftsgestaltung'' Landschaftsgestaltung”, „Gartenbau-Erwerbsgartenbau'' „Gartenbau-Erwerbsgartenbau” und „Forstwirtschaft'' „Forstwirtschaft” zehn Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
2. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft'', „Alpenländische Landwirtschaft'' und „Landtechnik'' 6 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau'' und „Land- und Hauswirtschaft'' 5 Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie'' Lebensmitteltechnologie” 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
§ 10geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 28.12.2004 – 31.08.2005 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 31.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
Sonderbestimmungen für die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
1. Für die Schüler der III II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft”, „Alpenländische Landwirtschaft”, „Landtechnik” und „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie” 4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau” und „Land- und Hauswirtschaft” 5 Wochen, in den Fachrichtungen „Gartenbau-, Garten- „Garten- und Landschaftsgestaltung”, „Gartenbau-Erwerbsgartenbau” Landschaftsgestaltung“ und „Forstwirtschaft” zehn „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
… 3 unveränderte Absätze
3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie” 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
§ 10geändertAbs 1 Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
in Kraft 01.09.2005 – 31.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2007 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen für die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
3. Für die Schüler der IV III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie” 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. den Fachrichtungen
a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
§ 10geändertAbs 1 Z 4, Z 4 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 5 (neu)
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2007 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.2007 – 04.07.2017 · idF BGBl. II Nr. 519/2004 · danach: BGBl. II Nr. 178/2017 § 10↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen
nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
Schlagworte
Weinbau, Landwirtschaft, Gartenbaugestaltung, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie