BGBl. I Nr. 108/2004
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändert
Antragsfrist
§ 29.
Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schiedsinstanz oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission 31. Dezember 2004 schriftlich beim Fonds einzubringen.