BGBl. I Nr. 112/2004
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändert
Dokument NOR40055270 · idF BGBl. I Nr. 112/2004 · in Kraft 01.09.2004 – 31.08.2006
§ 17. Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.