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BGBl. I Nr. 115/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 2 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.10.2002 – 30.09.2004 · idF BGBl. I Nr. 148/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2004 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.10.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 § 35↗RIS↗
Haftungsgrenzen
§ 35.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 800 000 € oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 48 000 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 €, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
… 3 unveränderte Absätze
sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 €, wobei der Mehrbetrag 9 490 000 € nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.