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BGBl. I Nr. 115/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertText, Z 2
in Kraft 01.06.1959 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 48/1959 · danach: BGBl. I Nr. 115/2004 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 § 3↗RIS↗
§ 3. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls
1. durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
2. durch das Kraftfahrzeug entweder ohne den Willen des Halters oder doch nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
3. beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.