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BGBl. I Nr. 115/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) 4 § 0↗RIS↗
§ 14ageändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 12.04.1995 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 258/1995 · danach: BGBl. I Nr. 115/2004 § 14a↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 § 14a↗RIS↗
Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung
§ 14a.
(1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.