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BGBl. I Nr. 118/2004

kundgemacht 28.09.2004 RIS↗Parlament↗
Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 80/2010 § 39↗RIS↗

Verbot der Tierhaltung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 abzuhalten.
  3. Absatz 3,Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
  4. Absatz 4,Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß Paragraph 222, StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 222, StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.