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BGBl. I Nr. 118/2004

kundgemacht 28.09.2004 RIS↗Parlament↗
Erlassung eines Tierschutzgesetzes sowie Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Bundesministeriengesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 54/2007 § 42↗RIS↗

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
    7. Ziffer 7
      ein von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs.
  3. Absatz 3,Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen benennt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2, Ziffer 5 und 6 genannten Vertretern. Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des Rates einzurichten.
  7. Absatz 7,Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
    5. Ziffer 5
      Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs,
    6. Ziffer 6
      Erstellung eines im Rahmen des Veterinärjahresberichtes zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.
  8. Absatz 8,Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  9. Absatz 9,Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Absatz 7, Ziffer 2 und Richtlinien gemäß Absatz 7, Ziffer 3, nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Nationalrat nach Befassung des Tierschutzrates alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorzulegen.