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BGBl. I Nr. 119/2004

kundgemacht 06.10.2004 RIS↗
Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärbefugnisgesetz (MBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 3
in Kraft 01.12.2002 – 06.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 119/2004 § 50↗RIS↗
in Kraft 07.10.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 119/2004 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 50↗RIS↗
Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen
§ 50.
(1) Eine Entschädigung nach § 46 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzustellen.
(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist darf er einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen.
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954„ 71/1954, anzuwenden.