BGBl. I Nr. 12/2004
Heimvertragsgesetz – HVerG
Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden (Heimvertragsgesetz – HVerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27fneu
Entgeltminderung
Paragraph 27 f,
Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.