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BGBl. I Nr. 123/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung 123 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 15.11.2004 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 123/2004 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 123/2004 § 22↗RIS↗
Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 22.
(1) In der Nähe der Personen- und der Kombinierten Schleuse muß für das Waschen und Umkleiden sowie für den Aufenthalt je ein geeigneter, gut heizbarer Raum vorhanden sein. Diese Räume müssen mindestens 2,40 m hoch sein; die Lufttemperatur in den Räumen muß mindestens 20 Grad C ºC betragen. Die Größe und Ausstattung dieser Räume muß der Zahl der Arbeitnehmer angemessen sein, die diese Räume gleichzeitig benützen. Im Aufenthaltsraum müssen Liegemöglichkeiten und wärmende Decken zur Verfügung stehen.
(2) Es müssen Wasch- und Duschanlagen mit warmem Wasser vorhanden sein, wobei auf höchstens je drei Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, ein Wasch- und Duschplatz entfallen muß.
(3) Zum Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung muß ein besonderer Raum mit Trockeneinrichtungen vorhanden sein; es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die notwendige Arbeits- und Schutzkleidung in trockenem Zustand zur Verfügung steht. Straßenkleidung ist getrennt von der Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren.
(4) In der Nähe des Aufenthaltsraumes muß sich eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abortanlage befinden.
(5) Für die für das Waschen und Umkleiden vorgesehenen Räume und die Abortanlage muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.