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BGBl. I Nr. 123/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung 123 § 0↗RIS↗
§ 32geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.01.1995 – 15.11.2004 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 123/2004 § 32↗RIS↗
in Kraft 16.11.2004 – 31.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 123/2004 · danach: BGBl. II Nr. 13/2007 § 32↗RIS↗
Signalmänner Signalpersonen
§ 32.
(1) Signalmänner Signalpersonen müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und die für ihre Tätigkeit vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse besitzen. Sie müssen ferner die verwendete Taucherausrüstung, die maßgebenden Vorschriften sowie die vorgeschriebenen und allenfalls zusätzlich vereinbarten Signale genau kennen und mit den Gefahren, die sich beim Tauchen, insbesondere durch Abstürzen oder Hochschießen des Tauchers ergeben können, sowie mit den Hilfsmaßnahmen in solchen Fällen vertraut sein.
(2) Für die Fachkenntnisse nach Abs. 1 und deren Nachweis gilt § 31 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
(3) Der Signalmann Die Signalperson hat für das richtige Ankleiden des Tauchers und soweit als möglich für dessen Sicherheit beim Absteigen, während des Aufenthaltes unter Wasser und beim Auftauchen zu sorgen. Solange der Taucher unter Wasser ist, darf der Signalmann die Signalperson keine andere Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für den Telefonisten, wenn Sprech- und Hörgeräte von Hand gehalten werden müssen.
(4) Der Signalmann Die Signalperson muß einen sicheren Standplatz haben und stets mit dem Taucher in Fühlung bleiben; er sie muß sein Verhalten so einrichten, daß er sie bei einem plötzlichen Abstürzen des Tauchers rasch eingreifen und dadurch ein weiteres Abstürzen desselben verhindern kann. In einem solchen Fall muß er sie den Taucher sogleich festhalten und mehr Luft zuführen lassen. Der Signalmann Die Signalperson hat ferner darauf zu achten, daß Sicherheitsleine und Luftschlauch gleichmäßig gespannt sind, möglichst parallel verlaufen und in seinem Sichtbereich nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
(5) Jeder Signalmann Jede Signalperson hat einen „Nachweis "Nachweis über Taucherarbeiten'' Taucherarbeiten" zu führen, für den § 31 Abs. 9 sinngemäß gilt.