BGBl. I Nr. 123/2004
Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Vorbereitung des Tauchers
§ 36.
(1) Vor Beginn der Taucherarbeiten ist der Taucher über Schiffsverkehr, bekannte Strömungs- und Grundverhältnisse sowie allfällige Gefahrenstellen, wie elektrische Unterwasserkabel, Saugrohrleitungen, Unterspülungen oder Hindernisse, die nicht beseitigt werden können, eingehend zu unterrichten.
(2) Jeder Taucher muß stets ein Tauchermesser mitführen. Beim Tauchen in kaltem Wasser hat der Taucher die notwendigen warmen Kleidungsstücke zu tragen und, soweit es die Art der Arbeit gestattet, geeignete Handschuhe zu benützen. Bei Tauchtiefen von mehr als 10 m dürfen Taucheranzüge mit angearbeiteten Handschuhen nicht verwendet werden.
(3) Taucher, die an Erkältungskrankheiten leiden, wie an Schnupfen, Katarrh oder Husten, dürfen Taucherarbeiten nicht ausführen.
(4) Beim Anlegen des Taucheranzuges ist darauf zu achten, daß der Anzug richtig und sorgfältig zusammengesetzt wird; Taucher und Signalmann Signalperson haben sich von der ordnungsgemäßen Funktion des Tauchergerätes zu überzeugen. Das Brustgewicht muß mit Druckluft von dem für dieses bestimmten Druck gefüllt und mit dem Taucherhelm verbunden sein; der Gasmann die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person hat darauf besonders zu achten.
(5) Die Sicherheitsleine muß am Taucheranzug so befestigt und der Luftzuführungsschlauch muß so geführt werden, daß sie vom Taucher stets leicht erreicht werden können.