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BGBl. I Nr. 123/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und des Mutterschutzgesetzes 1979
Bundesgesetz, mit dem die als Bundesgesetz geltende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung 123 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1995 – 15.11.2004 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 123/2004 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 123/2004 § 37↗RIS↗
Absteigen des Tauchers
§ 37.
(1) Vor jedem ersten Abstieg an einer neuen Arbeitsstelle und bei Wechsel des Signalmannes der Signalperson hat der Taucher bei geöffnetem Helmfenster die Bedeutung der vorgeschriebenen und der vereinbarten Signale anzugeben.
(2) Zum Absteigen hat der Taucher, sofern hiefür keine andere geeignete Abstiegsmöglichkeit vorhanden ist, die Leiter (§ 34 Abs. 2) zu benützen; Hineinspringen in das Wasser ist verboten.
(3) Der Signalmann Die Signalperson muß beim Absteigen des Tauchers dessen Ausrüstung unmittelbar unter der Wasseroberfläche auf undichte Stellen beobachten. Sinkt der Taucher zu schnell, so muß ihn der Signalmann die Signalperson sofort festhalten; gibt der Taucher sodann nicht zu erkennen, daß er weiter absteigen will, so ist er unverzüglich heraufzuziehen.
(4) Über die Schnelligkeit des Absteigens entscheidet der Taucher nach seinem körperlichen Befinden. Verspürt er körperliche Beschwerden, so hat er zu erkennen zu geben, daß er auftauchen will und muß auch sofort damit beginnen.