Absatz 2,Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch einen auf die Verurteilung gegründeten Ausspruch über die privatrechtlichen Schadenersatzansprüche verursacht worden sind, kann nur nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatz begehrt werden.
BGBl. I Nr. 125/2004
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
römisch drei. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 11, (1) Über den Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1952,, Nr. 218 aus 1956, und Nr. 38 aus 1959,, bleiben unberührt.