Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 125/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 01.10.1969 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 270/1969 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004 § 12↗RIS↗

Paragraph 12, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1969 in Kraft. Mit diesem Tag treten das Gesetz vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und das Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen mit der sich aus Absatz 2, ergebenden Einschränkung außer Kraft.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist dann anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b die Anhaltung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, die Entscheidung, mit der die rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden ist, nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist oder der Geschädigte nach dem 27. April 1945 verurteilt und zehn Jahre oder länger angehalten worden ist;
    in allen anderen Fällen gelten die bisherigen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 3,Ist in den Fällen des Absatz 2, Litera b, bereits ein Beschluß über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, gefaßt und darin ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht zur Gänze anerkannt worden, so ist auf Antrag des Geschädigten neuerlich über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Der Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1970 einzubringen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Bestehen des Ersatzanspruches bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft.