BGBl. I Nr. 125/2004
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Paragraph 4, (1) Der Ersatzanspruch kann durch Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen gehabt hätte (Paragraph 1042, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.
- Absatz 2,Die Ersatzleistungen nach diesem Bundesgesetz unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.