Absatz 2,Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach Paragraph 7, für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten und in den Fällen des Paragraph 9, so lange gehemmt, als die Antwort oder die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung aufzuschieben ist.
BGBl. I Nr. 125/2004
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aufgehoben
Paragraph 5, (1) Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der nach Paragraph 6, gefaßte Beschluß in Rechtskraft erwachsen ist.