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BGBl. I Nr. 125/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 01.10.1969 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 270/1969 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, (1) Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der nach Paragraph 6, gefaßte Beschluß in Rechtskraft erwachsen ist.

  1. Absatz 2,Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach Paragraph 7, für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten und in den Fällen des Paragraph 9, so lange gehemmt, als die Antwort oder die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung aufzuschieben ist.