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BGBl. I Nr. 125/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 8aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004 § 8↗RIS↗

Paragraph 8, (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

  1. Absatz 2,Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.