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BGBl. I Nr. 125/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 125/2004 § 6↗RIS↗

Beschränkung der Verfügbarkeit

Paragraph 6,

Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.