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BGBl. I Nr. 126/2004

kundgemacht 16.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1460 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 1
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2004 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.12.2004 – 18.11.2005 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 3↗RIS↗
Grundsätze
§ 3.
Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Arbeiten mit GVO und, Freisetzungen und In-Verkehr-Bringen von GVO in die Umwelt sind nur zulässig, wenn dadurch nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip).
2. Der Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik und der Umsetzung ihrer Ergebnisse sind unter Beachtung der Sicherheit (§ 1 Z 1) keine unangemessenen Beschränkungen aufzuerlegen (Zukunftsprinzip).
… 3 unveränderte Absätze
3. Die Freisetzung von GVO darf nur stufenweise erfolgen, indem die Einschließung der GVO stufenweise gelockert und deren Freisetzung nur ausgeweitet werden darf, wenn die Bewertung der vorhergegangenen Stufe ergibt, daß die nachfolgende Stufe mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar erscheint (Stufenprinzip).
4. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in die Vollziehung einzubinden, um deren Information und Mitwirkung sicherzustellen (demokratisches Prinzip).
5. Bei Genanalysen und Gentherapien am Menschen ist auf die Wahrung der Menschenwürde Bedacht zu nehmen; der Verantwortung des Menschen für Tier, Pflanze und Ökosystem ist Rechnung zu tragen (ethisches Prinzip).