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BGBl. I Nr. 126/2004

kundgemacht 16.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1460 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2004 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 48↗RIS↗
Nachträgliche Auflagen
§ 48.
Werden nach Erteilung der Genehmigung Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken könnten, (1) Wird die Freisetzung nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigt oder unbeabsichtigt in einer Weise geändert, die erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) haben könnte, oder werden nach Erteilung der Genehmigung mit derartigen Auswirkungen verbundene Umstände bekannt, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung unmittelbarer Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte, zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Freisetzung zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anzuordnen.
(2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen.