BGBl. I Nr. 126/2004
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertAbs 2 bis Abs 4
Einrichtungen zur Durchführung von Genanalysen am Menschen zu
medizinischen Zwecken
§ 68.
(1) Die Durchführung von Genanalysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.
(2) Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen Genanalysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen zu beantragen.
(3) Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischen Daten gemäß § 71 sichergestellt ist.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysen gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 mehr durchzuführen.