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BGBl. I Nr. 128/2004

kundgemacht 18.11.2004 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 13 § 0↗RIS↗
§ 83geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 10.07.1945 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003 § 83↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 83↗RIS↗
Geschäfte Datenschutz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§. 83.
Die in In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei richtet sich die Durchsetzung der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Recurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Recurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung im DSG 2000 geregelten Rechte des Gerichtes vorzunehmende Berathung anzuordnen Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.