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BGBl. I Nr. 134/2004

kundgemacht 09.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 111 § 0↗RIS↗
§ 15cgeändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 86/2001 · danach: BGBl. I Nr. 134/2004 § 15c↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 134/2004 · danach: BGBl. I Nr. 35/2012 § 15c↗RIS↗
Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15c.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften und
4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist solange diese Voraussetzung zutrifft der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.