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Norm
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Fassungen
§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
BGBl
§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Judikatur
§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Gesamt
3 Monate
von
bis
Anzeigen
BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. I Nr. 147/2004
kundgemacht 22.12.2004
RIS↗
Parlament↗
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Kundmachung
BGBl. I Nr. 147/2004
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