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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 2213 § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 69 €, darin enthalten ein Entgelt für die Recherche (Paragraph 21,) in Höhe von 29 €, und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 15 €, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 21 €.
  2. Absatz 2,Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 145 € und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 5,) zu zahlen (Paragraph 72, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Bereits gezahlte Gebühren gemäß Absatz 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 87 € zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.