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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 2213 § 0↗RIS↗
§ 28geändert2. Änderungen des Registerstandes: Überschrift; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: 2. Änderungen des Registerstandes Abs 4, Abs 5
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 143/2001 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 01.08.2017 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 124/2017 § 28↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Änderungen des Registerstandes
§ 28.
(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und § 66), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3, 4 und 7 und § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.
(4) Für jeden der im Abs. 1 erwähnten Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr, für einen Antrag nach Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 23 € zu zahlen.
(54) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.
(65) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.
Anmerkung
1. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 6 5 erfolgen im "österreichischen Markenanzeiger" „Österreichischen Markenanzeiger“.
2. Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970, Klagsanmerkung, Anmerkung, Lizenzrecht