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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 158615 § 0↗RIS↗
§ 104geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.08.1977 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 349/1977 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 104↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 § 104↗RIS↗
Beweiswürdigung und Beschluß
§ 104.
Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (1) DieTechnische Abteilung) über die Erteilung des Patentes hat unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
(2) Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.
Schlagworte
Tatsachenmaterial