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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 158615 § 0↗RIS↗
§ 132aufgehoben
in Kraft 19.08.1970 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 259/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004 § 132↗RIS↗

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Der Antrag unterliegt einer Verfahrensgebühr im folgenden Ausmaß:
    1. Litera a
      Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelgebühr noch einer besonderen Gebühr unterliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr;
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Gebühr.
  2. Absatz 2,Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
  3. Absatz 3,Die Verfahrensgebühr (Absatz eins,) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (Paragraph 131, Absatz 2, zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu entrichten. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
  4. Absatz 4,Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Handlung unterliegt (Absatz eins, Litera a,), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfahrensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)