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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 158615 § 0↗RIS↗
§ 50geändert
in Kraft 01.04.1994 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 212/1994 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 50↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 § 50↗RIS↗
Abhängigerklärung
§ 50.
Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß dass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
Anmerkung
1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102.
Abs. 5.