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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 158615 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen); Abs 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.02.1999 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 175/1998 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 60↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 § 60↗RIS↗
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60.
(1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
a) Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,
b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,
c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
d) mindestens eine Präsidialabteilung,
e) eine Bibliothek,
f) eine Buchhaltung.
(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
… 3 unveränderte Absätze
a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.
(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten (Anm.: Tritt mit Ablauf des 30.12.2004 außer Kraft.)
(5) Der Präsident kann Verwaltungsstellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen (Anm.: Tritt mit Ablauf des 30.12.2004 außer Kraft.)
§ 60geändertAbs 3 lit a, lit b, lit c; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
in Kraft 31.12.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 § 60↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 18.11.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 130/2005 § 60↗RIS↗
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60.
(1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§§ 70, 108);
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 30.12.2004 außer Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 30.12.2004 außer Kraft.)