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BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 116 § 0↗RIS↗
§ 24geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1980 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 § 24↗RIS↗
Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
§ 24. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden.
Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden (§ 34 Abs. 2).