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BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 12271 § 0↗RIS↗
§ 241fneu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 241f↗RIS↗

Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 f,

Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.