Absatz eins,Alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Litera b, festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.
BGBl. I Nr. 150/2004
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aufgehoben
Nachträgliche Änderungen
Paragraph 5,
- Absatz 2,Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 4, durchzuführen.