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BGBl. I Nr. 165/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2004× zu PRIKRAF-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz (PRIKRAF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 165/2004 § 14↗RIS↗

Aufgaben der Fondskommission

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
    6. Ziffer 6
      die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung einer Geschäftsordnung;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß Paragraph 15, führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
    9. Ziffer 9
      die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
    11. Ziffer 11
      die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5 und des Paragraph 17, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Paragraph 460 a, Absatz eins, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
  3. Absatz 3,Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.