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BGBl. I Nr. 165/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2004× zu PRIKRAF-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz (PRIKRAF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 165/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 18↗RIS↗

Kontrolle und Informationspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Gebarung des PRIKRAF unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des PRIKRAF ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosen- und Leistungscodierung der PRIKRAF-Krankenanstalten (Datenqualitätskontrolle) sowie zur Ermittlung der weiteren zur Abrechnung erforderlichen Daten sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum PRIKRAF stehen.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Fachverband oder von diesen beauftragte Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Fachverband oder von diesen beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen sowie Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen.