Der PRIKRAF hat Versicherten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein Vertrag mit dem für die/den Versicherte/n zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
BGBl. I Nr. 165/2004
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
Paragraph 8,
Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2, zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.