Absatz eins,Rauchverbote nach Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
BGBl. I Nr. 167/2004
Änderung des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Paragraph 13 a,
- Absatz 2,Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Absatz eins, können Rauchverbote nach Paragraphen 12 und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
- Absatz 3,Die Rauchverbotshinweise nach Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole nach Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.