Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 170/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2004× zu Filmförderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 213 § 0↗RIS↗
§ 1geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 17.03.1993 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 187/1993 · danach: BGBl. I Nr. 170/2004 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 21.11.2014 · idF BGBl. I Nr. 170/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2014 § 1↗RIS↗
Österreichisches Filminstitut
§ 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Weiterentwicklung der Filmkultur in Österreich wird das Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) - im folgenden kurz Filminstitut genannt - eingerichtet. Es ist eine Juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.
Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.