BGBl. I Nr. 170/2004
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), lit h, lit i, lit j, Schlussteil; Abs 5 lit a, lit e; Abs 6 · umnummeriert: Abs 4 lit g, lit k
Direktor
§ 7.
(1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums auf Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
(2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende künstlerische, wirtschaftliche und technische Kenntnisse einschlägiger Art verfügen. die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.
(3) Der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.
(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz Filmförderungsgesetz nichts besonderes Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Auswahlkommission Projektkommission;
b) der Abschluß die Durchführung der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern Referenzfilmförderung;
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;
d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten Vorbereitung der Sitzungen des § 5 Abs. 8 lit. a bis h Aufsichtsrates;
e) die Durchführung der Beschlüsse Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des Kuratoriums und der Auswahlkommission § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
f) die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Auswahlkommission Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß lit Abs. b 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.
(5) Der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums Aufsichtsrates betreiben darf,
b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,
e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Kuratoriums Aufsichtsrates ausübt.
(6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat das Kuratorium der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Kuratoriums Aufsichtsrates.