Absatz eins,Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. Paragraph 423, Absatz 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 171/2004
3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32gneu
Enthebung
Paragraph 32 g,
- Absatz 2,Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 2,