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BGBl. I Nr. 174/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des ASFINAG-Gesetzes, der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 und des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 174/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 14 § 0↗RIS↗
§ 11geändert
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 · danach: BGBl. I Nr. 174/2004 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 174/2004 § 11↗RIS↗
§ 11.
Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. In gleicher Weise vertritt Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oben genannten Grundflächen oder damit in ihrem Auftrag die Alpen Straßen AG oder Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund (Bundesstraßenverwaltung) in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren