BGBl. I Nr. 174/2004
Änderung des ASFINAG-Gesetzes, der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 und des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß Paragraph 27, Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Weiters ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei allen Grundstücken, an denen sie ein Fruchtgenussrecht hat, ermächtigt Freilassungserklärungen abzugeben und Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen, sofern der Bestand der Bundesstraßen dadurch nicht beeinträchtigt wird.