Absatz eins,Den Bediensteten, auf die Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
BGBl. I Nr. 176/2004
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28aufgehoben
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
Paragraph 28,
- Absatz 2,Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
- Absatz 3,Die Anzahl der Punkte für die im Absatz 2, genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
- Ziffer eins
- Litera afür je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Absatz 2, ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
- Litera bfür je 1 000 ha
- Sub-Litera, a, aWirtschaftswaldes ein Punkt,
- Sub-Litera, b, bSchutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
- Sub-Litera, c, cunproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
- Ziffer 2Die Summe der gemäß Ziffer eins, Litera b, ermittelten Punkte ist
- Litera abei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
- Litera bbei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
- Litera cbei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
- Litera dbei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
- Ziffer 3Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Ziffer eins, Litera b, ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
- Ziffer 4Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Absatz 2, von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Ziffer eins bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
- Ziffer 5Die sich gemäß Ziffer eins bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Ziffer eins, Litera b, ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
- Absatz 4,Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Absatz 2, fallenden Verwendungen festzusetzen.
- Absatz 5,Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
- Ziffer einsBediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
- Ziffer 2Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
- Absatz 6,Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
- Absatz 7,Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
- Ziffer einsFür die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
- Ziffer 2Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
- Absatz 8,Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
- Absatz 9,Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
- Absatz 10,Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Absatz 7, ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
- Absatz 11,Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
- Absatz 12,Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
- Ziffer einsfür Oberforstmeister
- Litera abis einschließlich des 950. Punktes 24,70 S
- Litera bab dem 951. Punkt 4,90 S
für jeden vollen Punkt; - Ziffer 2für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
- Litera abis einschließlich des 50. Punktes 132,20 S,
- Litera bvom 51. bis einschließlich 65. Punkt 193,60 S,
- Litera cvom 66. bis einschließlich 80. Punkt 299,00 S,
- Litera dvom 81. bis einschließlich 95. Punkt 149,60 S und
- Litera eab dem 96. Punkt 88,00 S
für jeden vollen Punkt; - Ziffer 3für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
- Litera abis einschließlich des 6. Punktes 140,90 S,
- Litera bfür den 7. Punkt 281,60 S,
- Litera cvom 8. bis einschließlich 10. Punkt 562,80 S,
- Litera dvom 11. bis einschließlich 13. Punkt 844,60 S,
- Litera efür den 14. und 15. Punkt 633,10 S,
- Litera fvom 16. bis einschließlich 20. Punkt 422,20 S und
- Litera gab dem 21. Punkt 281,60 S
für jeden vollen Punkt; - Ziffer 4für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 162,70 S für jeden vollen Punkt.
- Absatz 13,Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
- Absatz 14,Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
- Absatz 15,Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.