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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 17 § 0↗RIS↗
§ 26ageändertAbs 3a (neu)
in Kraft 01.09.1996 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 376/1996 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 § 26a↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 31.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 § 26a↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Schulleiter
§ 26a.
(1) Die Bewerber müssen die Erfordernisse des § 26 erfüllen. Sofern die Landesgesetzgebung Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulforen eingerichtet hat, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulgemeinschaftsausschuß bzw. dem Schulforum jener Schule, für die die Bewerbung abgegeben wurde, zu übermitteln. In diesem Fall hat der Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das Schulforum das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Die Ernennung zum Schulleiter ist vorerst vier Jahre wirksam. Vorangehende Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren in diesen Vierjahreszeitraum einzurechnen, wenn diese Zeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(3) Nach Ablauf der Befristung gilt die Ernennung auf Dauer, wenn
1. der Schulleiter erfolgreich an einem Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang teilgenommen hat und
2. die Dienstbehörde dem Schulleiter nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung mitteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Vor dem Ausspruch der Nichtbewährung ist die Schulaufsicht zu hören. Sofern landesgesetzlich ein Schulgemeinschaftsausschuß oder ein Schulforum eingerichtet ist, ist dieser/dieses ebenfalls zu hören, und der Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund negativer Stellungnahmen beider Gremien zulässig.
Ist landesgesetzlich kein Schulgemeinschaftsausschuß oder Schulforum eingerichtet, hat vor dem Ausspruch der Nichtbewährung die Schulaufsicht eine begründete Stellungnahme abzugeben.
(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Lehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Lehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.
(4) Endet die Funktion als Schulleiter nach dem Zeitraum gemäß Abs. 2, ohne daß eine Ernennung auf Dauer erfolgte, so ist er auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor seiner Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5) Hatte der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Leitungsfunktion auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Schulleiter angehört hat.
(6) Die Leitungsfunktion endet bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter; ferner endet die Leiterfunktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.
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