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BGBl. I Nr. 177/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßengesetz (WaStG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 31.12.2004 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 177/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 § 15↗RIS↗

Bestellung der ersten Organe

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.