Absatz eins,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
BGBl. I Nr. 177/2004
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Entgeltlichkeit
Paragraph 17,
- Absatz 2,Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß Paragraph 2, erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
- Absatz 4,Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.