BGBl. I Nr. 177/2004
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Firmenbuchanmeldung
Paragraph 9,
Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (Paragraph 4, Absatz 4,) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und die Schlussbilanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.