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BGBl. I Nr. 18/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 302neu
in Kraft ab 24.03.2004 · idF BGBl. I Nr. 18/2004 § 302↗RIS↗

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 297, Absatz 3, sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz genannten Personen, auf die Paragraph 297, Absatz 3, anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.